Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Dresden


Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Dresden?

Änderungen der Beherbergungssteuersatzung ab dem 1. Juli 2023

Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung* (Hotel, Ferienwohnung usw.) ist verpflichtet, von seinen Gästen bei Abreise die Beherbergungssteuer einzuziehen (6 % vom Brutto-Übernachtungsentgelt) und an die Landeshauptstadt Dresden abzuführen. AirBnb zieht die Bettensteuer direkt von den Gästen ein und überweist diese direkt an die Landeshauptstadt Dresden. Im Gegensatz dazu müssen Gastgeber die bei booking.com erhobenen 6 % Beherbergungssteuer selbst an die Landeshauptstadt Dresden abführen. Dazu gibt es bei booking.com einen Fehler, der Gastgeber zu höheren Abgaben nötigen kann. Problem: booking.com berechnet die 6 % Beherbergungssteuer vom Nettopreis. Da dies jedoch eine Aufwandsteuer ist, werden die 6 % Beherbergungssteuer vom Brutto-Übernachtungspreis berechnet. Vermutlich tritt der Fehler nur dann auf, wenn booking.com die Abrechnung direkt für den Gastgeber übernimmt. booking.com hat den Fehler bisher nicht korrigiert und der Landeshauptstadt Dresden ist es egal, wie der Fehler zustande kommt. Zu zahlen sind die 6 % auf den Bruttopreis.

* Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten sowie Campingplätze.
Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung. Ebenso wenig betreibt eine Beherbergungseinrichtung, wer Wohnraum ausschließlich mit dem Ziel des Abschlusses längerfristiger Mietverträge für mehr als ein halbes Jahr anbietet und vermietet.

Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer sind befreit:

  1. Minderjährige,
  2. schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen
    Grad der Behinderung von 80 oder mehr sowie Begleitpersonen schwerbehinderter
    Personen bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“,
  3. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung
    in Dresden übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer
    Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson.
  4. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger
    Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat eine Änderung der Beherbergungssteuersatzung beschlossen. Anlass hierfür war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 (Aktenzeichen 1 BVR 2868/15, 1 BVR 2886/15, 1 BVR 2887/15 und 1 BVR 354/16).

Im Wesentlichen gelten ab 1. Juli 2023 folgende Änderungen:

A) Steuerpflicht
Steuerpflicht besteht nunmehr grundsätzlich für alle entgeltlichen Übernachtungen (in Dresden), auch für Übernachtungen welche aus beruflichen oder aus Gründen der Berufsausbildung erforderlich sind. Die Nachweisführung zu Aufenthalten, welche aus beruflichen oder aus Gründen der Berufsausbildung erforderlich sind, entfällt. Bei der Bemessungsgrundlage (§ 4 Absatz 1 Beherbergungssteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden) erfolgt lediglich eine Klarstellung. Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

B) Steuerbefreiung
Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit sind:

  1. Minderjährige
    Zur Nachweisführung ist ein Vermerk auf dem Meldeschein zu fertigen: Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder, Unterschrift der begleitenden Erwachsenen
  2. schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr sowie Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen ,,B” Zur Nachweisführung ist ein Vermerk auf dem Meldeschein zu fertigen: Grad der Behinderung bzw. Status als Begleitperson
  3. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson. Die Steuer muss vom Gast eingezogen werden. Der Gast kann die Rückerstattung bei der Landeshauptstadt Dresden unter entsprechender Nachweisführung beantragen.
  4. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind. Zur Nachweisführung ist ein Vermerk auf dem Meldeschein zu fertigen: Meldestatus der Person – Alleinige Wohnung (AW), Hauptwohnung (HAW), Nebenwohnung (NEW). Bitte beachten Sie, dass im Zuge der Satzungsänderung sämtliche Formulare überarbeitet und in Kürze online gestellt werden. Alle Vordrucke sowie weitere Informationen zur Beherbergungssteuer finden Sie über das Internetportal der Landeshauptstadt Dresden auf www.dresden.de/beherbergungssteuer
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